Chemisch Nickel Lebensmittelunbedenklichkeit

Stellungnahme zur Lebensmittelunbedenklichkeit von chemisch Nickel

Wie viele andere Metalle und Legierungen werden Chemisch-Nickel-Überzüge zur Oberflächenveredelung auch im Bereich der Lebensmittelindustrie eingesetzt.

Allgemein rechtsverbindliche Beurteilungsmaßstäbe für die Verwendung im Geltungsbereich des Deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts gibt es nicht. 

Als Kriterium für den erlaubten Einsatz von Chemisch-Nickel-Überzügen gelten die Trink- und Tafelwasserverordnung, die jeweils eine Grenzkonzentration von 0,05 mg/l vorschreiben. Chemisch- Nickel-Überzüge können überall dort empfohlen werden, wo unter Beachtung der Art und Konzentration des Lebensmittels, der Temperatur und der Verweilzeit des Lebensmittels an der Chemisch-Nickel-Oberfläche diese Nickelmenge im Lebensmittel nicht überschritten wird. 

Die Löslichkeit der Chemisch-Nickel-Überzüge ist daher von Fall zu Fall unter Beachtung der Anforderungsparameter zu prüfen. Eine generelle Lebensmittelunbedenklichkeit wird es nicht geben können. 

Der Gebrauch von Chemisch-Nickel-Überzügen im Bereich der Lebensmittelindustrie ist daher der Sorgfaltspflicht desjenigen überlassen, der einschlägige Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringen will. 

Bedingt durch die relativ hohe chemische Beständigkeit der Chemisch- Nickel-Überzüge können diese jedoch vielfach im Bereich der Lebensmittelindustrie eingesetzt werden. 

Quelle: Arbeitskreis „Chemische Metallabscheidung“ der Deutschen Gesellschaft für Galvano- und Oberflächentechnik e.V. (DGO), Stand: 01.02.1989

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